Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung.

Paragraph 98, Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12105244

Alte Dokumentnummer

N6199112531H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P98/NOR12105244

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