(3)Absatz 3,Für jene Fälle, in denen
bei einem Bezirksgericht der Leiter einer Gerichtsabteilung aus anderen Gründen als wegen Erholungsurlaubes voraussichtlich oder tatsächlich länger als 44 Arbeitstage ohne Unterbrechung vom Dienst abwesend ist und die anderen Richter dieses Bezirksgerichtes durch die Vertretung erheblich stärker ausgelastet wären als es die Richter des übergeordneten Gerichtshofes sind und
weder eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans besetzt noch ein Sprengelrichter zugeteilt werden kann,
hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (§ 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes).hat die Geschäftsverteilung des Gerichtshofes erster Instanz Vertretungsrichter auszuweisen und festzulegen, für welche Bezirksgerichte die einzelnen Vertretungsrichter in welcher Reihenfolge vorgesehen sind. Vertretungsrichter sind diejenigen Richter (mit Ausnahme des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten), deren Ersternennung zum Richter am wenigsten lang zurückliegt. Die Zahl dieser Richter hat 5 vH der bei den unterstellten Bezirksgerichten systemisierten Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), mindestens jedoch vier zu betragen; die Zahl und die Mindestzahl erhöhen sich um die Zahl der beim Gerichtshof besetzten richterlichen Ersatzplanstellen. Für die Dauer der Verwendung bei einem Bezirksgericht ist der Vertretungsrichter von den ihm beim Gerichtshof obliegenden Geschäften so zu entlasten, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter des Gerichtshofes erreicht wird (Paragraph 32, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes).