(6)Absatz 6,Einer Richterin oder einem Richter, der oder dem eine Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des § 13c GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.Einer Richterin oder einem Richter, der oder dem eine Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des Paragraph 13 c, GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.