Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 68c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68c

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 68 c, (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Richter ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Richter gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und 6 bis 9 maßgebend gewesen wäre.

  1. Absatz 2,Im Falle einer Überstellung nach Absatz eins, kann der Richter auch in eine höhere als die Gehaltsgruppe römisch eins ernannt werden.

Schlagworte

Einstufung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094625

Alte Dokumentnummer

N6196120705S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P68c/NOR12094625

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