(2)Absatz 2,Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.Für die im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß Paragraph 66, Absatz 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Absatz eins, erforderliche Dauer erreicht.