Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wohnsitz und Aufenthalt.

Paragraph 61, (1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

  1. Absatz 2,Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094613

Alte Dokumentnummer

N6196120693S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P61/NOR12094613

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