Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 42

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte

Paragraph 42,

Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Ermittlung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P42/NOR40048369

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