Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Personalsenate

Bildung der Personalsenate

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten Tag der Einsichtsfrist (Paragraph 38, Absatz eins,) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.
  3. Absatz 3,Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.
  4. Absatz 4,Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der nach Absatz 3, bestimmte Vizepräsident, an dessen Stelle der nächste nach Absatz 3, bestimmte Vizepräsident, in Ermangelung eines solchen der auf dieselbe Weise bestimmte Richter des Gerichtshofes, der dem Personalsenat nicht auf Grund der Wahl angehört, einzutreten.
  5. Absatz 5,Für die drei Wahlmitglieder sind sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Wahlmitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, beträgt die Zahl der Ersatzmitglieder zehn.
  6. Absatz 6,Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Wahlmitgliedern oder im Fall des Eintretens eines Vizepräsidenten, der dem Personalsenat schon auf Grund der Wahl angehört, nach Absatz 4, haben die Ersatzmitglieder nach der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ergänzungswahl durchzuführen, bei der unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Personalsenatswahl so viele weitere Ersatzmitglieder zu wählen sind, daß wiederum die nach Absatz 5, vorgesehene Zahl an Ersatzmitgliedern erreicht wird; die neugewählten Ersatzmitglieder haben nach den bisherigen Ersatzmitgliedern entsprechend der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten.

Anmerkung

1. Zu den Außensenaten siehe § 36a.
2. ÜR: § 167 Abs. 2
3. Bei der Novelle BGBl. Nr. 507/1994 (Art. II Z 12) wurde auf Grund
eines Redaktionsversehens auf die Abschnittsbezeichnung vergessen.

Schlagworte

Zusammensetzung, Ersatzwahl, Virilist

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048367

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P36/NOR40048367

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