Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Diensteid des Richters.

Paragraph 29, (1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:

Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.

  1. Absatz 2,Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
    2. Ziffer 2
      der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
    3. Ziffer 3
      der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116587

Alte Dokumentnummer

N6199956306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P29/NOR12116587

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