Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Ernennung zum Richter

Erste und spätere Planstelle

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.
  2. Absatz 2,Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.
  4. Absatz 4,Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

Schlagworte

unfreiwillige Versetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P25/NOR40048360

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