Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 211a

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211a

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

6. Teil
Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 211 a,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten nach Artikel eins, Absatz eins, werden nach den Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach Paragraph 169 c, Absatz 9, GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach Paragraph 66, Absatz 12, sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach Paragraph 190, Absatz 7, bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.
  3. Absatz 3,Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in Paragraph 170, Absatz eins, bzw. Paragraph 200, Absatz eins,

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40179174

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