Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienst- und Disziplinarrecht

Paragraph 209,

Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
    1. Litera a
      die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
    2. Litera b
      die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
  2. Ziffer 2
    Der gemäß Paragraph 36, zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
  3. Ziffer 3
    Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, ist der Personalsenat zuständig.
  4. Ziffer 4
    Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
  5. Ziffer 5
    Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

Schlagworte

Dienstrecht

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P209/NOR40134131

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