Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch zwei) sowie der Verfassungsdienst (Sektion römisch fünf). Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch zwei) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
    1. Ziffer eins
      Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
    4. Ziffer 4
      Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
    5. Ziffer 5
      Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  2. Absatz 2,Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 199, Absatz 3, mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 177, Absatz eins und 2, Paragraph 178, Absatz eins bis 4, Paragraph 179,, Paragraph 180,, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz eins, 2, 5, 6, Ziffer eins,, Paragraph 183 und die Paragraphen 185 bis 189 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  5. Absatz 5,Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des GehG und der Paragraphen 137 und 141 a BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
  6. Absatz 6,Paragraph 175, ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P205/NOR40230492

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