(6)Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 5 sowie die Erwägungen nach Abs. 4, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt haben, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Absatz 5, sowie die Erwägungen nach Absatz 4,, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt haben, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.