Mitteilung des Erkenntnisses.
§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen. Paragraph 142, Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.