Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Übungskurse zur Ausbildung.

Paragraph 14, (1) Beim Oberlandesgericht, erforderlichenfalls auch beim Gerichtshof erster Instanz sind Übungskurse zur Ausbildung der Richteramtsanwärter einzurichten.

  1. Absatz 2,Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken.
  2. Absatz 3,Der Richteramtsanwärter soll auch die für den Richter unerläßlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Kriminologie, des Strafvollzuges sowie auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet erwerben. Zu diesem Zwecke sind besondere Kurse und Übungen abzuhalten.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094566

Alte Dokumentnummer

N6196120646S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P14/NOR12094566

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