Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 126

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung

Paragraph 126,

Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P126/NOR40048431

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