Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Untersuchungskommissär.

Paragraph 125, (1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Akten dem Untersuchungskommissär zuzuleiten.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär hat den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.
  2. Absatz 3,Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12117538

Alte Dokumentnummer

N6199960718L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P125/NOR12117538

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