II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Disziplinargericht und Parteien.
Disziplinargericht
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig: Paragraph 111, Als Disziplinargericht ist zuständig:
das Oberlandesgericht für alle in seinem Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
der Oberste Gerichtshof für alle übrigen Richter.