Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
§ 110. Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden. Paragraph 110, Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.