Leitung des Ausbildungsdienstes.
§ 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen. Paragraph 11, Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.