Rechtsfolgen der Dienstentlassung.
§ 109. Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im § 100 Abs. 5 bestimmten Rechtsfolgen verbunden. Paragraph 109, Mit der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung sind die im Paragraph 100, Absatz 5, bestimmten Rechtsfolgen verbunden.