Bundesrecht konsolidiert

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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze § 4

Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 87/1964

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.05.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

römisch zwei. Güterverkehr.

Paragraph 4,

Unternehmer mit Standorten in Belgien,

Bulgarien,
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Finnland,
Griechenland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen,
Polen,
Schweden und Ungarn
bedürfen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes, wenn sie einen von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgegebenen Ausweis mitführen, aus dem die näheren Angaben hinsichtlich des Unternehmers, des beförderten Gutes und des verwendeten Kraftfahrzeuges zu ersehen sind. Er ist den Organen der mit der Überwachung dieses Verkehrs betrauten Behörden auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10006252

Dokumentnummer

NOR12068833

Alte Dokumentnummer

N5196111699Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/300/P4/NOR12068833

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