(1)Absatz eins,Unternehmer mit Standorten in
Belgien,
Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
Italien,
den Niederlanden,
Norwegen und Schweden
bedürfen für die Beförderung von Personen mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, wenn es sich um die Durchführung folgender Fahrten handelt:bedürfen für die Beförderung von Personen mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, wenn es sich um die Durchführung folgender Fahrten handelt:
Rundfahrten, deren Ausgangs- und Endpunkte in jenem Staat liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind;
Zielfahrten, bei denen der Endpunkt in Österreich liegt und die Fahrzeuge nach dem Ausgangsland leer zurückkehren;
Pendelfahrten, bei denen auf Grund vorhergegangener Bestellung ein jeweils geschlossener Teilnehmerkreis von einem Ausgangsort im Ausland nach einem Zielort in Österreich gebracht wird, um daselbst Aufenthalt zu nehmen, sofern
die einzelnen Reiseteilnehmer je nach der Dauer ihres Aufenthaltes bei späteren Fahrten, bei denen eine neue Gruppe von Reisenden an diesen Zielort gebracht wird, wieder in einer geschlossenen Reisegesellschaft zusammengefaßt und an den Ausgangsort zurückgebracht werden und
die erste Rückfahrt vom Zielort zum Ausgangsort und die letzte Fahrt vom Ausgangsort zum Zielort ohne Fahrgäste gefahren werden.