(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach Paragraph 6, zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk
235 S monatlich,
für Arbeiter in der Landwirtschaft
120 S monatlich,
für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft
170 S monatlich,
für Hausgehilfen
65 S monatlich,
für Hausbesorger
30 S monatlich;
in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit