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Auslandsrenten-Übernahmegesetz § 9

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach Paragraph 6, zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
      1. Litera a
        für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk
        235 S monatlich,
      2. Litera b
        für Arbeiter in der Landwirtschaft
        120 S monatlich,
      3. Litera c
        für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft
        170 S monatlich,
      4. Litera d
        für Hausgehilfen
        65 S monatlich,
      5. Litera e
        für Hausbesorger
        30 S monatlich;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
      1. Litera a
        für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit

bis Juni 1942 .........................

160 S monatlich,

ab Juli 1942 ..........................

200 S monatlich;

  1. Litera b
    für Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, wie sie in der Regel durch mehrjährige Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, für die Zeit

bis Juni 1942 ......................

200 S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

260 S monatlich;

  1. Litera c
    für Angestellte mit schwieriger und selbständiger Tätigkeit, die umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen, ferner gutes theoretisches Wissen erfordert, für die Zeit
    bis Juni 1927

für männliche Angestellte ..........

281∙50 S monatlich,

für weibliche Angestellte ..........

225∙- S monatlich;

ab Juli 1927

 

bis Dezember 1938 ..................

300∙- S monatlich,

ab Jänner 1939

 

bis Juni 1942 ......................

250∙- S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

300∙-S monatlich;

  1. Ziffer 3
    in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
    1. Litera a
      für Vollhauer
      245 S monatlich,
    2. Litera b
      für sonstige Arbeiter unter Tage
      220 S monatlich,
    3. Litera c
      für männliche Arbeiter über Tage
      203 S monatlich,
    4. Litera d
      für wesentlich bergmännisch tätige Angestellte
      300 S monatlich,
    5. Litera e
      für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2,
Soweit Beitragsgrundlagen nach Ziffer 2, in Betracht kommen, gehören

zu Gruppe a):

insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser;

zu Gruppe b):

insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister;

zu Gruppe c):

insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure.

  1. Absatz 2,Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 238, Absatz 2, ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach Paragraph 6, Absatz eins, als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Absatz eins, ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß Paragraph 242, Absatz 3, ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.
  3. Absatz 4,Sind nach Paragraph 6, Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Absatz eins, verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094533

Alte Dokumentnummer

N6196110920O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/290/P9/NOR12094533

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