Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

31.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch drei.

Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR12026803

Alte Dokumentnummer

N2196127848S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/200/A3/NOR12026803

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