Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch zwei.

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
  2. Absatz 2,Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
  3. Absatz 3,Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

Anmerkung

Im Fall des Abs. 3 kommt es zur Zurückweisung der Klage.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR12026802

Alte Dokumentnummer

N2196127847S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/200/A2/NOR12026802

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