Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
31.07.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
(2)Absatz 2,Unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
(3)Absatz 3,Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.
Anmerkung
Im Fall des Abs. 3 kommt es zur Zurückweisung der Klage.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
10002016
Dokumentnummer
NOR12026802
Alte Dokumentnummer
N2196127847S