Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch eins.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Unter „Schiedssprüchen“ sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichtes, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel römisch zehn notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.

Anmerkung

Vor einem Schiedsgericht geschlossene Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10002016

Dokumentnummer

NOR12026801

Alte Dokumentnummer

N2196127846S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/200/A1/NOR12026801

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