Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann der Partei sowie den in den Paragraphen 80 bis 83 bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Verfahren FinanzOnline abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 90, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 4, DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.
  2. Absatz 2,Von der gemäß Absatz eins, einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Vertretern ist die gemäß Absatz eins, eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei zu verwehren, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht nicht befugt sind, oder
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufgekommen sind.
  3. Absatz 3,Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P90a/NOR40274632

Navigation im Suchergebnis