(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann der Partei sowie den in den §§ 80 bis 83 bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Verfahren FinanzOnline abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.Die Abgabenbehörde kann der Partei sowie den in den Paragraphen 80 bis 83 bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Verfahren FinanzOnline abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 90, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 4, DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.