§ 86b.Paragraph 86 b,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 85 Folgendes: Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 85, Folgendes:
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen. § 85 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Paragraph 78,) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen. Paragraph 85, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, ist nicht anzuwenden.