(3)Absatz 3,Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.Bei Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.