Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

§ 64.
  1. Absatz einsFür die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
  2. Absatz 2Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.
  3. Absatz 3Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P64/NOR40104640

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