Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, Amtsblatt Nummer L 275 vom 20.10.2010 Seite 1,
      1. Litera a
        die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
      2. Litera b
        die Weiterleitung und
      3. Litera c
        die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
    3. Ziffer 3
      die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2011,.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217495

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P60/NOR40217495

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