Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 40a.
Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie
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1. | Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 bis 6 und des § 4b EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Körperschaft zuwendet, |
2. | Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften erbringt, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie die leistungserbringende Körperschaft fördert. |
Im RIS seit
15.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40178358