Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 323e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323e

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Finanz-Organisationsreform 2020

Paragraph 323 e,
  1. Absatz einsWird in einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“, „Finanzamt für Großbetriebe“, „Zollamt Österreich“ oder „Amt für Betrugsbekämpfung“ verwendet, ist darunter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 jene Einrichtung zu verstehen, die aufgrund
    • Strichaufzählung
      dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, oder
    • Strichaufzählung
      eines anderen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, geänderten Bundesgesetzes in dessen Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
    zuständig gewesen ist.
  2. Absatz 2Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40222345

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