(2)Absatz 2Anbringen, für deren Behandlung ein Finanzamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ oder „Finanzamt für Großbetriebe“ wirksam eingebracht werden. Anbringen, für deren Behandlung ein Zollamt zuständig ist, können auch unter Verwendung der Bezeichnung „Zollamt Österreich“ wirksam eingebracht werden.