Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 282
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor
den Berufungssenaten.
§ 282.
(1)Absatz einsWenn die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den §§ 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044057
Alte Dokumentnummer
N3196118111S