Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor

den Berufungssenaten.

Paragraph 282,
  1. Absatz eins,Wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den Paragraphen 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044057

Alte Dokumentnummer

N3196118111S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P282/NOR12044057

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