(1)Absatz eins,Wenn die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den §§ 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.Wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den Paragraphen 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.