(4)Absatz 4§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.Paragraph 281, gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; Paragraph 281, Absatz 2, allerdings nur, soweit sich aus der in Paragraph 278, Absatz 3, oder in Paragraph 279, Absatz 3, angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.