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Bundesabgabenordnung § 227
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 25.03.2009
§ 226 am 25.03.2009
§ 228 am 25.03.2009
Alle Fassungen
§ 227 heute
§ 227 gültig ab 01.01.2027
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
§ 227 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
§ 227 gültig von 01.01.2013 bis 19.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
§ 227 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
§ 227 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
§ 227 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 312/1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 227
Inkrafttretensdatum
01.12.1987
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 227.
Paragraph 227,
(1)
Absatz eins,
Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2)
Absatz 2,
Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)
Absatz 3,
Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4)
Absatz 4,
Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a)
Litera a
wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;
b)
Litera b
wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c)
Litera c
insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d)
Litera d
insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e)
Litera e
wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);
wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (Paragraph 230, Absatz 7,);
f)
Litera f
bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;
bei Nichteinhaltung einer gemäß Paragraphen 212, Absatz 3, 212, a Absatz 7, 235, Absatz 3, oder 237 Absatz 2, zustehenden Frist;
g)
Litera g
bei Nebenansprüchen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043712
Alte Dokumentnummer
N3196110804T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P227/NOR12043712
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