(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von fünf Tagen beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.