Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 206
Inkrafttretensdatum
20.12.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 206.
Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
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a) | soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind; |
b) | soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird; |
c) | wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht. |
Schlagworte
Festsetzungsverzicht, Hochwasserschaden, Erdrutschschaden,
Vermurungsschaden
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40047419