Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 202,
  1. Absatz eins,Paragraph 201, gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (Paragraph 224, Absatz eins,) geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß Paragraph 240, Absatz 3, zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043976

Alte Dokumentnummer

N3196118030S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P202/NOR12043976

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