Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 17.
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.
Schlagworte
Sachhaftung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043788
Alte Dokumentnummer
N3196117842S