Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 17.

Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.

Schlagworte

Sachhaftung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043788

Alte Dokumentnummer

N3196117842S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P17/NOR12043788

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