(1)Absatz eins,Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen.Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß Paragraph 13 und Paragraph 18, Absatz eins und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen.