Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 153b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153b

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Text

Antrag auf begleitende Kontrolle

Paragraph 153 b,
  1. Absatz eins,Einen Antrag auf begleitende Kontrolle kann stellen
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmer gemäß Paragraph eins, 2, oder 3 UGB oder
    2. Ziffer 2
      eine Privatstiftung, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an Unternehmern gemäß Ziffer eins, unmittelbar beteiligt ist.
    Voraussetzung ist, dass die Geschäftsleitung, der Sitz oder der Wohnsitz im Inland liegt oder eine inländische Betriebsstätte besteht.
  2. Absatz 2,Der Antrag kann für den Antragsteller und für einige oder alle der mit diesem im Sinne des Absatz 5, verbundenen Unternehmer mit Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland gestellt werden (Kontrollverbund). Ist einer der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, PSG im Verfahren FinanzOnline zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Jeder im Antrag angeführte Unternehmer ist nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet oder führt freiwillig Bücher und hat im Inland seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte.
    2. Ziffer 2
      Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer ist in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden.
    3. Ziffer 3
      Mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer
      • Strichaufzählung
        hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB von mehr als 40 Millionen Euro,
      • Strichaufzählung
        ist ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, BWG oder
      • Strichaufzählung
        ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
    4. Ziffer 4
      Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem gemäß Absatz 6, erfasst ist.
  5. Absatz 5,Ein verbundener Unternehmer im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn an diesem entweder eine direkte oder eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder wenn eine finanzielle Verbindung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, KStG 1988 mit Bescheid festgestellt worden ist.
  6. Absatz 6,Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steuerkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Absatz 4, Ziffer 4,) mit Verordnung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218896

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