(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 1 entfällt, wennDie Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer eins, entfällt, wenn
der zivilrechtliche Preis des Gegenstandes der Lieferung oder sonstigen Leistung,
beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der Gegenleistung,beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine Wert (Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) der Gegenleistung,
bei Dauerschuldverhältnissen der zivilrechtliche Preis für die im vereinbarten Entgeltsentrichtungszeitraum zu erbringenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen
den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß eine einheitliche Leistung geteilt oder eine Leistung auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses in kürzeren als den für die Entgeltsentrichtung vereinbarten Zeiträumen abgerechnet wird. Zu den einheitlichen Leistungen zählen insbesondere die Lieferung einer Gesamtsache, einer Sacheinheit oder einer zusammengesetzten Sache; eine Lieferung gleichartiger Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden, gilt nicht als einheitliche Leistung im Sinne dieser Bestimmung.
Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß die Entgegennahme eines Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen behandelt wird.Die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß die Entgegennahme eines Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen behandelt wird.
Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, im Falle des Abs. 5 zweiter Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung, umzurechnen.Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972, im Falle des Absatz 5, zweiter Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung, umzurechnen.