Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 121a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 121 a,
  1. Absatz eins,Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 3, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (Paragraph 4, Ziffer 2, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen,
    1. Ziffer eins
      wenn
      1. Litera a
        Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter, oder
      2. Litera b
        Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 dienen, oder
      3. Litera c
        bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände erworben wurden und
    2. Ziffer 2
      der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.
  2. Absatz 2,Von der Anzeigepflicht befreit sind:
    1. Litera a
      Erwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zwischen Angehörigen (Paragraph 25,), wenn der gemeine Wert (Paragraph 10, Bewertungsgesetz 1955) 50 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt.
    2. Litera b
      Erwerbe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (Paragraph 10, Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.
    3. Litera c
      Erwerbe im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.
    4. Litera d
      unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.
    5. Litera e
      übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.
    Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze der Litera a, oder b überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen.
  3. Absatz 3,Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
  4. Absatz 4,Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der Litera a, oder b erstmals überschritten wird.
  5. Absatz 5,Die Anzeige hat durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen, es sei denn die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 19, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 6, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  6. Absatz 8,Wird im Zuge von Abgabeverfahren eine Schenkung behauptet, die entgegen Absatz eins bis 7 nicht angezeigt wurde, so trägt der Abgabepflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Schenkung.
  7. Absatz 9,Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274641

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P121a/NOR40274641

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