Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 112a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 112 a,
  1. Absatz eins,Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, die ein Anbringen entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zwar auf einem gemäß Paragraph 85, zugelassenen Weg aber nicht elektronisch übermitteln, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P112a/NOR40274639

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