Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

11.07.1997

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 106,

Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Paragraph 11, Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043879

Alte Dokumentnummer

N3196117933S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P106/NOR12043879

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