der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;