Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.07.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10010301
Dokumentnummer
NOR12130910
Alte Dokumentnummer
N8196137243J