Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
In der Erwägung, daß Artikel 35 Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verlangt, daß die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, in einem Protokoll zum Übereinkommen festzulegen sind,In der Erwägung, daß Artikel 35 Absatz eins, des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verlangt, daß die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, in einem Protokoll zum Übereinkommen festzulegen sind,
Haben folgendes vereinbart: